Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
1.0 Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von Wemarto GmbH (nachstehend AGB) kommen auf alle
Lieferungen von Wemarto GmbH an Kunden zur Anwendung, wenn Wemarto GmbH die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss allgemein bekannt
gegeben hat, sei es insbesondere durch Abdruck in Katalogen/Dokumentationen, auf Angeboten, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen.
1.2 Widersprechen individuelle schriftliche Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens von Wemarto GmbH im Einzelfall, namentlich im Angebot, in der
Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Wemarto GmbH nicht an, es sei denn, sie stimmt
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn Wemarto GmbH Kenntnis hat von Bedingungen des Kunden,
welche den AGB von Wemarto GmbH entgegenstehen oder von diesen abweichen und die Lieferung an den Kunden trotzdem vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die vorliegenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2.0 Angebote, Entstehung und Inhalt des Vertrages
2.1 Die von Wemarto GmbH angebotenen Kataloge und Dokumentationen, namentlich die darin aufgeführten Preise, Abmessungen, Ausführungen,
Gewichte sowie technischen Angaben, sind verbindlich.
2.2 Technische Änderungen bleiben auch nach Vertragsabschluss vorbehalten, wenn sie die vertragsgemäße Verwendung der Vertragsprodukte nicht
beeinträchtigen.
2.3 Verbindlich sind nur schriftliche Angebote von Wemarto GmbH. Sie sind, sofern schriftlich nichts anderes zugesichert, während 60 Tagen verbindlich.
Angebote per Fax oder E-Mail sind den schriftlichen Angeboten hinsichtlich ihrer Wirkung gleichgestellt.
2.4 Die vom Kunden mündlich, schriftlich oder per E-Mail stellt ein bindendes Angebot dar. Verweist er dabei nicht auf einen bestimmten Preis, darf
Wemarto GmbH davon ausgehen, dass er ihr die Preisbestimmung überlässt.
2.5 Wemarto GmbH ist berechtigt, dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung per Post, Fax oder E-Mail anzunehmen oder dem Kunden
innerhalb dieser Frist die bestellten Vertragsprodukte zu liefern. Im letzteren Fall entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung.
2.6 Bei Spezialanfertigungen hat der Kunde auch eine Lieferung von einer Menge, die die ursprünglich vereinbarte Menge um bis zu 10% übersteigt,
anzunehmen und im gelieferten Umfang zu entgelten.
2.7 Der Mindestpreis einer Lieferung von Wemarto GmbH beträgt 50,00 € netto. Beläuft sich der Gegenwert einer Bestellung des Kunden auf weniger als
50,00€ netto, so hat er für die darauf erfolgte Lieferung trotzdem 50,00 € netto zu zahlen.
3.1 Forderungsabtretungsverbot Kunde
Ansprüche gegen Wemarto GmbH darf der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens Wemarto GmbH an Dritte abtreten.
4.1 Preise
Alle Preise verstehen sich netto in Euro, exkl. Mehrwertsteuer, ohne irgendwelche Abzüge und gemäß nachstehenden Lieferbedingungen (siehe Ziff. 7)
Frachtkosten wie Verpackung und Transport grundsätzlich nicht inbegriffen, es sei denn es wurde vorherig anders verhandelt. Die Mehrwertsteuer wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.1 Zahlungsbedingungen
5.2 Rechnungen von Wemarto GmbH sind innerhalb 30 Tage (Verfalltag) ab den auf der Rechnung genannten Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Dies
gilt auch bei Lieferverzögerungen oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Wemarto GmbH behält sich vor, bei größeren Aufträgen
und Spezialanfertigungen Vorauszahlungen zu verlangen.
5.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist es zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) gerät der Kunde daher ohne vorangegangener Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8% - Punkte p.a.
5.5 Wemarto GmbH ist zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seinen bestehenden finanziellen
Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt und sich daraus begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit ergeben, das von einem Kreditversicherer
gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten würde.
6.1 Eigentumsvorbehaltssicherung
6.2 Wemarto GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsprodukt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Wemarto GmbH nach Ansetzung einer angemessenen Frist berechtigt,
die Vertragsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragsprodukte durch Wemarto GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wemarto
GmbH ist nach der Rücknahme der Vertragsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -
abzüglich angemessener Verwertungskosten- abzurechnen.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern sowie auf Aufforderung von Wemarto GmbH auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder
geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Wemarto GmbH zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden
Sicherstellung des Eigentumsvorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherungen anwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit
sicherheitshalber in voller Höhe unwiderruflich an Wemarto GmbH ab. Wemarto GmbH nimmt die Abtretung an. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig ausführen.
6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Wemarto GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Wemarto GmbH
Klage gemäß § 771 erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Firma Wemarto GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage zu erstatten, haftet der Kunde von Wemarto GmbH entstandenen Ausfall.
6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vertragsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Wemarto GmbH jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Fakture-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von Wemarto GmbH ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsprodukte ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Wemarto
GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wemarto GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Wemarto GmbH verlangen, dass
der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsprodukte durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vertragsprodukte mit anderen,
der Firma Wemarto GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Wemarto GmbH das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis
des Werts der Vertragsprodukte (Fakturaendbetrag, einschl. Mwst.) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsprodukte.
6.7 Werden die Vertragsprodukte mit anderen, der Firma Wemarto GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Wemarto
GmbH das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vertragsprodukte zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde
von Wemarto GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Wemarto
GmbH.
6.8 Der Kunde tritt Wemarto GmbH auch die Forderung zur Sicherung der Forderung von Wemarto GmbH gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.9 Wemarto GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Wemarto GmbH.
7.1 Lieferbedingungen
7.2 Für sämtliche Lieferungen von Wemarto GmbH an den Kunden vereinbaren die Parteien unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen EXW ab
Werk 61206 Wöllstadt.
7.3 Als Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen zwischen Firma Wemarto GmbH und dem Kunden gilt Wöllstadt. Der Kunde ermächtigt hiermit Wemarto
GmbH in seinen Namen und auf seine Rechnung den Transport der Vertragsprodukte zu veranlassen. Wemarto GmbH haftet nicht für die Wahl des
Frachtführers. Wemarto GmbH schließt nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine Transportversicherung ab.
7.4 Sämtliche Nebenkosten, wie für eine dem Transport angemessene Verpackung, Gebühren, Zölle und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung
anfallen, übernimmt der Kunde.
7.5 Nutzen und Gefahr gehen mit Bereitstellung der Vertragsprodukte bzw. im Zeitpunkt der Lieferbereitschaft von Wemarto GmbH auf den Kunden über,
auch wenn ein anderer Lieferort genannt ist oder Frankolieferung vereinbart wurde.
7.6 Die Lieferfristen beginnen frühestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
7.7 Der Beginn der von Firma Wemarto GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
7.8 Die rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Lieferverzug ihres Lieferanten wird Wemarto GmbH den Kunden informieren.
7.9 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen.
7.10 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch Wemarto GmbH setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7.11 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Wemarto GmbH berechtigt, den ihr insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.12 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 7.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.13 Wemarto GmbH ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden
unzumutbar ist.
7.14 Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten, Rohstoff- Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks,
Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, hoheitliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Vertragspartei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme, soweit
die betroffene Vertragspartei die Ereignisse nicht zu vertreten hat. Die an der Erfüllung des Vertrages gehinderte Vertragspartei ist verpflichtet, die
andere Vertragspartei unverzüglich unter Darlegung der ihn an der Erfüllung des Vertrages hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie wird darüber
hinaus alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um das Leistungs- bzw. Abnahmehindernis so schnell wie möglich zu beseitigen.
7.15 Wemarto GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr.
BGB oder von § 376 HGB ist. Wemarto GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden
Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7.16 Wemarto GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht und ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ihr zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug nicht
auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Wemarto GmbH auf den vorhersehbaren
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.17 Weitere Haftungen sind ausgeschlossen
8.1 Mängelhaftung
8.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Vertragsprodukte mängelfrei sind, sofern sie der in der bestätigten Bestellung/Spezifikation
angegebenen Beschaffenheit entsprechen. Sollten sich die Vertragsprodukte für eine andere als die gewöhnliche Verwendung nicht eignen, begründet
dies keinen Mangel, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine besondere Verwendungsfähigkeit schriftlich vereinbart.
8.3 Die Verwendung von schlagwortartigen Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder
Gütezeichen oder die Vorlagen von Mustern oder Proben beschreiben lediglich die Beschaffenheit und begründen für sich allein nicht die Übernahme
einer Garantie oder Zusicherung.
8.4 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Dazu gehört erforderlichenfalls auch eine Probeverarbeitung. Dies gilt auch für zur Korrektur übersandte Vor- und
Zwischenerzeugnisse.
8.5 Abweichungen in Struktur, Farbe und Maße innerhalb der gewerblichen Toleranz stellen keine Mängel dar. Soweit ein Mangel der Vertragsprodukte
vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist Wemarto GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsprodukte nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Dabei sind sich die
Parteien darüber einig, dass Wemarto GmbH auch mehrfache Nachbesserungsversuche unternehmen darf, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
8.7 Wemarto GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Wemarto GmbH beruhen. Soweit
Wemarto GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzleistung auf den Betrag der gelieferten Ware begrenzt.
8.8 Wemarto GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von Wemarto GmbH auch im Rahmen von Ziffer
8.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.10 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.11 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.12 Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478 und 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
9.1 Gesamthaftung
9.2 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 7 und 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Wemarto GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.1 Beratung, Auskunft
10.2 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Vertragsprodukte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben
sind nicht durch vertragliche Nebenpflichten begründet, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.3 Die Erteilung derartiger Auskünfte begründen keinen selbständigen Beratungsvertrag ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und erweitern unsere
Nebenpflichten ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht.
11.1 Vertraulichkeit
11.2 Entwürfe, Zeichnungen oder andere Unterlagen die technische Details enthalten und Daten, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält,
sind geheim und vertraulich und dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch für vertragsfremde Zwecke genutzt werden. Auf Verlangen sind
sämtliche Unterlagen, Daten und Kopien hiervon an Wemarto GmbH zurückzugeben resp. auf entsprechende Anweisung der Firma Wemarto GmbH zu
löschen. Zur Überprüfung dieser Vertragspflicht durch Wemarto GmbH leistet der Kunde die erforderliche Hilfestellung.
12.1 Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.2 Als Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertrag und allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt der Sitz von Wemarto GmbH.
Wemarto GmbH kann den Kunden aber auch an seinem Wohnsitz belangen.
12.3 Der Vertrag sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auch solche, die sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag, ergeben, untenstehenden
materiellen deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.April 1980 („Wiener Kaufrecht“)
Ausgabe Juli 2025
